§ 11 – Straftaten

CHEMKLIMASCHUTZV · Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 CHEMKLIMASCHUTZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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