§ 11 – Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/1021

CHEMSANKTIONSV · Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 CHEMSANKTIONSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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