§ 6 – Erlaubnispflicht

CHEMVERBOTSV_2017 · Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

(1)Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht 1.für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgeben,
2.für Apotheken.
(2)Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer 1.die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,
2.die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3.mindestens 18 Jahre alt ist.
(3)Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4)Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.
(5)Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1.die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht mehr gegeben sind oder
2.die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht eingehalten wurden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 CHEMVERBOTSV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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