§ 5 – Führung elektronischer Akten

CHGELDERAV · Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag

(1)Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
(2)Bei der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken und Gegenständen des Augenscheins (Urschriften) in die elektronische Form ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das zu den Akten zu nehmende elektronische Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Von der Übertragung einer Urschrift in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3)Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 CHGELDERAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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