§ 1

CSCGKOSTO · Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

(1)Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.
(2)Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten Tatbestände. Die Gebühren haben sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.
(3)Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere findet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 CSCGKOSTO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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