§ 1

CSCGKOSTO_NDV · Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung

Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung befördert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 CSCGKOSTO_NDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 CSCGKOSTO_NDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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