§ 15 – Bußgeldvorschriften

CW_AG · Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Rechtsverordnunga)nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder
b)nach § 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,
3.entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
5.entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
6.entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
7.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder
8.einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 6, 10 bis 12, 14 oder 16 über eine dort genannte Mitwirkungspflicht zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das örtlich zuständige Landeskriminalamt und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr jeweils für ihren Geschäftsbereich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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