§ 6 – Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr

CW_V · Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

(1)Wer 1.mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oder
2.Chemikalien der Liste 1
ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.
(2)Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert 1.die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,
2.den Namen des Ein- oder Ausführers,
3.Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,
4.für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers
enthalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 CW_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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