§ 9 – Ausnahmen für geringe Konzentrationen

CW_V · Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

(1)Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
(2)§ 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien 1.der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
2.der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger
einer Mischung bilden.
(3)Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien1.der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
2.der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger
einer Mischung bilden.
(4)Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die 1.zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder
2.zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 CW_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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