§ 12 – Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung

D_KVAG · Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um die Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäftsstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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