§ 7 – Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts

D_KVAG · Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 D_KVAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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