(Fundstelle: BGBl.
I 2012, 2490 - 2511; bzgl. einzelner Änderungen vgl.
Fußnote)
Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen.
Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.
Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1 Allgemeine Vorgaben:
1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
2 Herstellung:
2.1 Zugabe von Kalk: Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,
2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.
2.3 Umhüllung: Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist.
Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.
2.4 Granulierung:
2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht.
Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
Abschnitt 1Mineralische Einnährstoffdünger(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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1.1.1 Ammoniumsulfat 20 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranz: N 0,3 %-Punkt Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5: –Mindestgehalte nach Spalte 2: 19,5 % (Gesamtstickstoff)
–Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
1.1.2 Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte Toleranzen: bis 32 % N: 0,8 %-Punkt über 32 % N: 0,6 %-Punkt Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums; auch Umhüllung Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen an den Anwender abgegeben werden.
Das Düngemittel darf als „Kalkammonsalpeter“ bezeichnet sein, wenn –neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z.
B.
Kalkstein) oder Calcium- und Mag- nesiumcarbonat (z.
B.
Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
–diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben,
–das Düngemittel nicht umhüllt ist.
1.1.3 Ammonium- sulfatsalpeter 24 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt CaCO3 2 %-Punkte Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von: a)Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat;
b)Magnesiumsulfat mit Natriumsalzen;
c)Calciumcarbonat;
auch Umhüllung Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a: –Mindestgehalte nach Spalte 2: 22 % N, 2 % MgO,
–zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid,
–Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b: –Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium und Natrium,
–Mindestgehalt nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
–zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Natrium,
–Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c: –Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Calciumcarbonat,
–Mindestgehalt nach Spalte 2: 22 % N, 8 % CaCO3,
–zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.4 Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Carbamidstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: N 0,4 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Carbamid; auch Zugabe von elementarem Schwefel, auch Umhüllung Bei Zugabe von elementarem Schwefel: –Typenbezeichnung nach Spalte 1: Harnstoff mit Schwefel,
–Mindestgehalte nach Spalte 2: 28 % N 4 % S,
–zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Schwefel,
–zusätzliche Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung: –Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.
1.1.5 Harnstoff – Iso- butylidendiharnstoff 32 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 70 % des angegebenen Gesamt- stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Isobutylidendiharnstoff, Carbamid
1.1.6 Harnstoff – Form- aldehydharnstoff 38 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 60 % des angegebenen Gesamt- stickstoffs als Form- aldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Formaldehydharnstoff, Carbamid
1.1.7 Stickstoffdünger mit [Harnstoff- derivat] 18 % N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ein Drittel als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N, Höchstgehalt an Biuret: Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat- Stickstoff x 0,026 Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Auf chemischem Wege gewon- nenes Erzeugnis, das jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und a)Crotonylidendiharnstoff oder
b)Isobutylidendiharnstoff oder
c)Formaldehydharnstoff oder
d)Acetylendiharnstoff
enthält.
In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt.
1.1.8 [Harnstoffderivat] 28 % N Gesamtstickstoff, Nach Spalte 5 Buchstabe a: Crotonylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe b: Isobutylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe c: Formaldehydharnstoff –kaltwasserlöslicher Stickstoff,
–heißwasserlöslicher Stickstoff
Nach Spalte 5 Buchstabe d: Acetylendiharnstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d: –mindestens 25 % vom N in der jeweiligen Harnstoffform
–Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N
Nach Spalte 5 Buchstabe c: –Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N;
–Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N
Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Jeweils nur einer der nachfolgenden Ausgangsstoffe a)Crotonylidendiharnstoff,
b)Isobutylidendiharnstoff,
c)Formaldehydharnstoff,
d)Acetylendiharnstoff
In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.
1.1.9 Kalksalpeter- Harnstoff flüssig 10 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt Carbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid; auf chemischem Wege, durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis Enthält das Düngemittel Calciumchlorid undentspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
1.1.10 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: N 0,5 %-Punkt Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder Calciumnitrat Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten.
Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.
1.1.11 Ammoniak flüssig 10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-Punkt Ammoniak; auch lösen in Wasser Das Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
1.1.12 Ammonium- sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1] 5 % N 6 % S Ammoniumstickstoff, wasserlöslicher Schwefel Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, Schwefel bewertet als S Toleranzen: N 0,5 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Ammoniumsulfat; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.1, unter Verwendung von –konzentrierter Schwefelsäure in technischer Qualität
oder –Calciumsulfat (CaSO4) nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.
Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur Blattdüngung geeignet!“.
Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium- sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9: –Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S,
–es gelten die Kennzeichnungs- und Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,
–bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie- benes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung: „Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]“.
1.1.13 Ammoniumsulfat – Harnstoff 30 % N 5 % S Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlöslicher Schwefel Stickstoff bewertet als Carbamid- und Ammoniumstickstoff Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: N 0,5 %-Punkt S 0,5 %-Punkt CaCO3 2 %-Punkte Carbamid, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen –Typbezeichnung nach Spalte 1: „Ammoniumsulfat-Harnstoff mit Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
–Mindestgehalt nach Spalte 2: 20 % N 3 % S 8 % CaCO3
–zusätzlicher typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.14 Stickstoff – Magnesium 19 % N 5 % MgO Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlösliches Magnesiumoxid Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammonium- stickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat; auch Zugabe von Natriumsalzen Bei Zugabe von Natriumsalzen: –Typbezeichnung nach Spalte 1: „Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,
–Mindestgehalte nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
–zusätzlich typbestimmende Bestandteile nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
–Bewertung und weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Mindestgehalt an Nitratstickstoff 4 % N; Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium.
1.1.15 Stickstoff – Calcium 10 % N 10 % Ca Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff Calcium Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Carbamidstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N Calcium bewertet als Ca Toleranzen: N 0,4 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt Calciumnitrat, Carbamid, auch Calciumchlorid Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
1.1.16 Stickstoffdünger-Lösung 15 % N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamid- stickstoff x 0,026, für Ammoniumnitrat- Harnstoff-Lösung 0,5 % Toleranzen: N 0,6 %-Punkt Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewon- nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.
Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung: –Mindestgehalt nach Spalte 2: 26 % N,
–weitere Erfordernisse nach Spalte 4: ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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1.2.1 Dicalciumphosphat mit Magnesium 20 % P2O5 6 % MgO Alkalisch-ammoncitrat- lösliches Phosphat Gesamtmagnesiumoxid Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitrat- lösliches P2O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von Magnesiumcarbonat Magnesiumsulfat Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.2 Dicalciumphosphatmit Tricalciumphosphat 8 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamtphosphat Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate
1.2.3 Phosphat mit Silicium 8 % P2O5 Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, 50 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt Siliciumoxide, Natriumhydrogenphosphate, Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat; Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure Mindestgehalt an Silicat 20 %.
1.2.4 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 16 % P2O5 6 % MgO Gesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat, Gesamtmagnesiumoxid Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Calcium-Magnesium-Carbonat Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.5 Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil 23 % P2O5 Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, wasserlösliches P2O5: 0,9 %-Punkt, die für Phosphat fest- gesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.
Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure
1.2.6 Rohphosphat 23 % P2O5 Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat Rohphosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat fest- gesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, aus weicherdigem Rohphosphat; vermahlen Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.
1.2.7 Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 16 % P2O56 % MgO Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches PhosphatGesamt-Magnesiumoxid Phosphat bewertet als Gesamtphosphat; mindestens 55 % des angegebenen Gehaltsan P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm 90 % bei 0,063 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches Phosphat: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden, MgO: 0,9 %-Punkt Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat;Vermahlen weicherdigen Rohphosphats, Zugabe von Magnesiumsulfat, Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat, Calcium-Magnesium-Carbonat Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein.
1.2.8 Phosphatdünger-Lösung 20 % P2O5 wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat; pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2 Toleranzen: P2O5 0,9 %-Punkt Durch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.2.9 Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2] 10 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamtphosphat Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2 In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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1.3.1 Kaliumsulfat 35 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kalium bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: K2O 0,5 %-Punkt Kaliumsulfat; umhüllt
1.3.2 Kaliumdünger- Lösung 20 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in Wasser Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.3 Kaliumsulfat- Lösung 6 % K2O 6 % S wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlöslicher Schwefel Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Schwefel bewertet als S Toleranzen: K2O 1 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Kaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes Erzeugnis Das Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.4 Kaliumdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1] 10 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte.
Kaliumsalze; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, auch als Lösung In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.
1.4 Vorgaben für KalkdüngerVorbemerkungen und Hinweise
1Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein.
Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
3Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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1.4.1 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaCO3 4 %-Punkte, MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-Punkte Calciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat; aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung oder aus Meeralgen; auch Zugabe von a)Magnesiumcarbonat
b)Azotobakter auf Torf, wenn 1 000 wirksame Azoto- bakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden
c)Brennraumaschen nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.3.16
Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen: –Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
–keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,
–das Düngemittel muss als „Kohlensaurer Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.
Bei Herstellung aus holozänen Kalken: –Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
–keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,
–das Düngemittel muss als „Kohlensaurer Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.
Bei der Zugabe von Azotobakter nach Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter- zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5: –maximal 30 % Brennraumasche und nur von unbehandelten Pflanzenteilen,
–Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
–das Düngemittel muss mit dem Hinweis „Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.
1.4.2 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte Calciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander durch Brennen Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“ oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
1.4.3 Mischkalk 50 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm 50 % bei 0,8 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen, auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs- geschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich“.
1.4.4 Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang a)97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm
oder b)97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:CaO 3 %-Punkte MgO 1,5 %-Punkte insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte Silikate von Calcium und Magnesium; aus Hochofenschlacke Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.
1.4.5 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe Silikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle; auch Zugabe von– phosphathaltigen Aschen nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Nummer 6.2.2 und 6.2.3,
– Rohphosphat
jeweils in die flüssige Schmelze (> 1 400 °C); Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.
Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5:– Mindestgehalte nach Spalte 2: 30 % CaO, 3 % P2O5
Kennzeichnung der Phosphatlöslichkeiten nach Anlage 2 Tabelle 4 Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2
a)97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm
b)97 % bei 3,15 mm 40 % bei 0,315 mm
c)97 % bei 0,63 mm 75 % bei 0,16 mm.
Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte, MgO 1,5 %-Punkte, insgesamt (CaO + MgO)3 %-Punkte P2O5 0,8 %-Punkt a)Vermahlen von Konverterschlacke
b)Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke
c)Vermahlen von Konverterschlacke nach Zugabe von phosphathaltigen Stoffen in die Schlackenschmelze
1.4.6 Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1] 30 % CaO in der TM Calciumoxid Kalk bewertet als CaO, Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4 In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % CaO in der TM.
Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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1.5.1 Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt Calciumchlorid
1.5.2 Calciumformiat 27 % Ca Calcium Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt Calciumformiat; auch Suspendieren oder Lösen in Wasser Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser: –Bezeichnung nach Spalte 1: „Calciumformiat-flüssig“,
–Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.
1.5.3 Magnesium- carbonat 70 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm Toleranzen: MgCO3 2 %-Punkte Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten von Magnesit Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“ bezeichnet sein.
1.5.4 Magnesiumoxid 70 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Magnesiumoxid Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur≤ 1 800 °C
1.5.5 Magnesiumsilikat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm 65 % bei 0,032 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Magnesiumsilikate; mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine
1.5.6 Kieserit mit Magnesium- carbonat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich Siebdurchgang: Magnesit: 97 % bei 0,2 mm Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat; Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit, auch unter Zugabe von Kaliumsulfat Bei Zugabe von Kaliumsulfat: –Typenbezeichnung nach Spalte 1: Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
–Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm und 70 % bei 1 mm Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt K2O 1 %-Punkt –Weiterer typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
–Weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an Chlorid im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.
1.5.7 Magnesiumdünger-Suspension 15 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser
1.5.9 Elementarer Schwefel fest: 80 % Sflüssig: 40 % S Schwefel Schwefel bewertet als S Siebdurchgang: 97 % bei 0,1 mm Toleranz: S 0,5 %-Punkt Schwefel aus Natur- oderIndustrieherkünften
1.5.10 Schwefel- Magnesiumdünger 6 % S 6 % MgO Schwefel; Magnesiumoxid Schwefel bewertet als S; Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 2 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften
1.5.11 Schwefel- Calciumdünger 11 % S 25 % Ca Schwefel; Calcium Schwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm 80 % bei 0,315 mm Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-Punkt Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium; aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“.
Abschnitt 2Vorgaben für mineralische MehrnährstoffdüngerVorbemerkungen und Hinweise1.Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2.Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Typenbezeichnung Mindestgehalte TypbestimmendeBestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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2.1 NP-Dünger fest: 3 % N 5 % P2O5als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 insgesamt 3 % Stickstoff in den Stickstoffformen:fest: 3.1 bis 3.10als Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:fest: 4.2.1 bis 4.2.3als Lösung: 4.2.1 Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: –Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
–Spalte 3: Calciumcarbonat;
–Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
–Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.
2.2 NK-Dünger fest: 3 % N 5 % K2Oals Lösung: 1 % N 1 % K2O insgesamt 3 % Stickstoff in den Stickstoffformen:fest: 3.1 bis 3.10Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 wasserlösliches Kaliumoxid Für die Stickstoffformen 3.2bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie min-destens 1 % betragen.
Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch Umhüllung Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: –Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
–Spalte 3: Calciumcarbonat;
–Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
–Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.
2.3 PK-Dünger fest: 5 % P2O5 5 % K2Oals Suspension: 5 % P2O5 5 % K2Oals Lösung: 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 3 % Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 Auf chemischem Wege, durchMischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung Bei Verwendung von Aschen –Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P2O5 3 % K2O,
–bei trockenem Material Granulierung
2.4 NPK-Dünger fest: 3 % N 5 % P2O5 5 % K2Oauf Träger- material: 1 % N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 %als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 %als Suspension: 3 % N 4 % P2O5 4 % K2O Stickstoff in den Stickstoffformen:fest: 3.1 bis 3.10als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7als Suspension: 3.1 bis 3.4 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11als Lösung: 4.2.1als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8 wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstoffformen 3.2bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.Für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5 Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;fest: auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial: –Ionenaustauscher auf der Basis von Styrol-Divinyl= benzol-Copolymer
auch Zugabe von Kohlen-saurem Kalk aus Meeralgen Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: „Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.
Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5: –Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P2O5 3 % K2O,
–bei trockenem Material Granulierung.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: –Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,
–Spalte 3: Calciumcarbonat,
–Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
–Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.
Abschnitt 3Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel Typenbezeichnung Mindestgehalte (bezogen auf TM) Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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3.1 Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1 % N 0,3 % P2O5 oder 0,5 % K2O Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte, für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4; auch in flüssiger Form Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.
3.2 Organisch- Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger Einnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1,5 % N 0,5 % P2O5 oder 1,0 % K2O Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkaliumoxid Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger Form Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.
Bei Verwendung mineralischer DüngemittelMindestgehalt nach Spalte 2: –3 % N,
–3 % P2O5 oder
–3 % K2O.
Abschnitt 4Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger Vorbemerkungen und Hinweise1.Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z.
B.
Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z.
B.
Blattdüngung) hingewiesen sein.
2.Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen Typenbezeichnung Ergänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM) Zusätzliche typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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4.1.1 Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt durch die Angabe „mit Spurennährstoff“ oder durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2 0,02 % B 0,004 % Co 0,02 % Cu 0,04 % Fe 0,02 % Mn 0,002 % Mo oder 0,02 % Zn Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt Toleranzen für jeden Spurennährstoff: –50 % des in % ange- gebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt
–bei einem Gehalt an Gesamteisen > 10 % fürEisen 2 %-Punkte.
Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3; auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2 Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2: –1 % Fe bezogen auf TM
–0,2 % Mn bezogen auf TM
Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen auf TM und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen ist eine gezielte Zugabe von –nach Abschnitt 4.2 zugelassenen Spurennährstoffdüngern,
–nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003 zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen.
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten Typenbezeichnung Mindestgehalte Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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4.2.1 Kupferhydroxid- Suspension 22 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 100 % < 0,005 mm Toleranzen: Cu 0,4 %-Punkt Suspendieren von Kupferhydroxid
4.2.2 Eisensalz 8 % Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser- lösliches Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-Punkt Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit; Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit; auch chelatisiert mit Glycin Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein.
Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen“.
4.2.3 Eisen- Dünger 6 % Fe Eisen Eisen bewertet als Gesamt- Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-Punkt Eisensalz der Huminsäure, Eisenhumat, Eisenhuminat; Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und Eisensulfatlösung Zur Blattapplikation.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein.
4.2.4 Spurennährstoff-Mischdünger 0,2 % B 1 % Fe 0,5 % Cu 1 % Mn 0,01 % Mo oder 0,5 % Zn Bor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder Zink Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,16 mm; bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm 70 % bei 1,6 mm Toleranzen: 20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkt Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher Form Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.
Abschnitt 5Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen VorbemerkungEntspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Typenbezeichnung Mindestgehalte (bezogen auf TM) Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten Angaben zur Nährstoffbewertung; weitere Erfordernisse Wesentliche Zusammensetzung; Art der Herstellung Besondere Bestimmungen, Hinweise
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5.1 N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger 1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2O Stickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte < 1 %: für jeden Nährstoff nachSpalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes, Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nachSpalte 2: 0,25 %-Punkt, Gehalte > 5 %: für jeden Nährstoff nachSpalte 2: 5 % des in %angegebenen Gehaltes.
Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7 auch umhüllt oder auf Trägermaterial auch in flüssiger Form Für die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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