§ 1 – Benutzungs- und Beschädigungsverbot

D_NENSCHV · Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge

(1)Zum Schutz der für die Erhaltung des Bestandes der Insel Wangerooge notwendigen Randdünen ist es verboten,1.die Randdünen zu betreten,
2.die Randdünen zu beschädigen, insbesondere durch Aufgraben oder Sandentnahme, gleich zu welchem Zwecke,
3.außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege mit Handwagen, sonstigen Wagen, Schubkarren und Fahrzeugen aller Art zu fahren,
4.Dünenpflanzen aller Art auszureißen, abzuschneiden oder abzubrechen,
5.Bauschutt, Müll oder Abfall aller Art abzuladen oder zu vergraben,
6.mit Pferden außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege zu reiten sowie Vieh und Geflügel frei herumlaufen oder weiden zu lassen,
7.Feuer zu entzünden oder
8.zu spielen, zu zelten oder zu lagern.
Die Randdünen dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Wegen überquert werden.
(2)Die Benutzungs- und Beschädigungsverbote nach Absatz 1 können durch ein Schild nach dem Muster 1 dieser Verordnung oder durch Zäune kenntlich gemacht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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