§ 2 – Begriffsbestimmungen

D_NGMPROBV · Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
2.eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
3.eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
4.eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
5.eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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