§ 4

D_NGMSAATG · Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung

Das Pfandrecht erlischt mit dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich, insbesondere nach § 805 der Zivilprozeßordnung, geltend gemacht worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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