Anlage 2 – (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)

D_V_2017 · Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 853)
1.Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2.Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
3.Tierart/Verfahren Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche, Weidehaltung
4.1  2  3
5.Rinder 85 70
6.Schweine 80 70
7.Geflügel 60
8.andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) 55
9.Betrieb einer Biogasanlage 95
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 D_V_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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