§ 17 – Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen

DACHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1)Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
2.Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
3.Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
4.energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
5.Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
6.Unterkonstruktionen zu beurteilen und
7.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 DACHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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