§ 14 – Elektronische Kommunikation

DADG · Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

(1)Verpflichtet die Datenverordnung oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, so kann die Bundesnetzagentur bestimmen, dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Erklärungen, Informationen und Dokumente sicherstellen. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2)Tritt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Datenverordnung oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt, so soll dies elektronisch erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 DADG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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