Art. 2

DBA_NDPROTG_NOR · Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls

Soweit das Änderungsprotokoll auf Grund seines Artikels XVII Absatz 2 Satz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist und sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in dem Königreich Norwegen insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bestanden hätte, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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