Art. 3

DBAG_SAU · Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer

(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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