Art. 4

DBAZUSABKG_FRA_2015 · Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

(1)Einnahmen, die durch Ausgleichsansprüche gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber Frankreich begründet sind, fließen der Lohnsteuer zu. Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Einnahmen wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 3 und 6 festgestellt wurden. Abweichend hiervon betragen die Länder- und Gemeindeanteile aus der Pauschalzahlung im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens für Baden-Württemberg 50 Prozent, Rheinland-Pfalz 10 Prozent und das Saarland 40 Prozent.
(2)Erstattungen, die durch Ausgleichsverpflichtungen gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber Frankreich begründet sind, mindern die Lohnsteuer. Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Erstattungen wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 4 festgestellt wurden.
(3)Einnahmen und Erstattungen, die durch Ausgleichsansprüche oder Ausgleichsverpflichtungen gemäß Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des geänderten Abkommens und des Abschnitts I Nummer 3 des Protokolls zum geänderten Abkommen begründet sind, fließen der Einkommensteuer zu oder mindern sie. Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Einnahmen oder Erstattungen wird auf die Länder wie folgt verteilt:1.In Höhe einer Vorabzuweisung auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Anzahl der Rentenzahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Nummer 2 zur Anzahl der Rentenzahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Nummer 1. Die Länder- und Gemeindeanteile an dieser Vorabzuweisung betragen für Baden-Württemberg 50 Prozent, für Rheinland-Pfalz 10 Prozent und für das Saarland 40 Prozent.
2.Der nach Abzug der Vorabzuweisung vom Länder- und Gemeindeanteil der Einnahmen oder Erstattungen verbleibende Betrag wird nach dem im Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 30./31. März 1949 festgelegten Schlüssel (Königsteiner Schlüssel) verteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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