§ 12 – Beamte
DBGRG · Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 16.07.2020 – 2 C 7/19ECLI:DE:BVerwG:2020:160720U2C7.19.0
Die Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG und die in Anlehnung daran geschaffene Regelung des § 12 Abs. 7 DBGrG enthalten einen gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Besoldungsempfängers für die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Der Anspruch auf Dienstbezüge steht hier unter dem Vorbehalt, dass die aus einer Zuweisung erlangten anderweitigen Bezüge regelmäßig auf die Beamtenbesoldung anzurechnen sind, wenn nicht in besonderen Fällen die oberste Dienstbehörde ausnahmsweise von der Anrechnung ganz oder teilweise absieht.
- BFH, Urt. v. 26.09.2019 – VI R 4/17ECLI:DE:BFH:2019:U.260919.VIR4.17.0
1. NV: Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 23/17 und VI R 7/19) . 2. NV: Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen .
- BFH, Urt. v. 26.09.2019 – VI R 7/19ECLI:DE:BFH:2019:U.260919.VIR7.19.0
1. NV: Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 23/17 und VI R 4/17) . 2. NV: Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen .
- BFH, Urt. v. 26.09.2019 – VI R 23/17ECLI:DE:BFH:2019:U.260919.VIR23.17.0
1. Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 4/17 und VI R 7/19) . 2. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen .
- BFH, Urt. v. 26.06.2014 – VI R 41/13
1. Auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, ist gemäß § 12 Abs. 8 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar. 2. Der Altersentlastungsbetrag ist nicht auf steuerfreie Einkünfte anwendbar.
- BVerwG, Beschl. v. 11.02.2013 – 2 B 58/12
- BAG, Beschl. v. 17.11.2010 – 7 ABR 123/09
Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG.
- BAG, Urt. v. 16.03.2010 – 3 AZR 356/08
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