§ 1 – Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs
DDR-EERFG · Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 24.04.2018 – 8 B 13/17ECLI:DE:BVerwG:2018:240418B8B13.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.12.2017 – 8 B 13/17ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B8B13.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.11.2017 – 8 B 11/17ECLI:DE:BVerwG:2017:211117B8B11.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 22.05.2017 – 8 B 57/16ECLI:DE:BVerwG:2017:220517B8B57.16.0
1. Ob eine ausländische Unternehmensbeteiligung bei einer besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG zunächst freigestellt worden ist, ist aus der objektiven Perspektive des Betroffenen zu beurteilen. 2. Da § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG einen völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch in einem einfachen Gesetz ausgeformt hat, ist für einen nochmaligen Rückgriff auf den völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch als alternative Rechtsgrundlage grundsätzlich kein Raum.
- BVerwG, Urt. v. 17.05.2017 – 8 C 19/16ECLI:DE:BVerwG:2017:170517U8C19.16.0
1. Eine rechtskräftige gerichtliche Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 REAO (juris: REAO BE) beseitigt die durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffene dingliche Rechtslage rückwirkend mit Wirkung gegenüber jedem Dritten. 2. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG setzt voraus, dass die mittelbar durch Enteignung des Unternehmensträgers geschädigten Beteiligungen dem Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung rechtlich zugeordnet sind. 3. Eine über § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG hinausgehende Entschädigung ist völkerrechtlich nicht geboten. 4. Die Streitwertbegrenzung in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG (juris: GKG 2004) ist auf Verfahren über Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht übertragbar.
- BVerwG, Beschl. v. 21.02.2017 – 8 B 49/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210217B8B49.16.0
§ 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eröffnet keinen entschädigungsrechtlichen Durchgriff auf frühere Unternehmensgrundstücke.
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 8 B 8/16ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B8B8.16.0
Die Entschädigung für ein enteignetes Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ausschließlich von demjenigen zu leisten, dem das Unternehmen nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages zugeordnet wurde.
- BVerwG, Beschl. v. 10.08.2016 – 8 B 9/16, 8 B 9/16 (8 C 19/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:100816B8B9.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.11.2015 – 5 B 17/15ECLI:DE:BVerwG:2015:171115B5B17.15.0
- BVerwG, Urt. v. 24.09.2015 – 5 C 13/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240915U5C13.14.0
Der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG setzt nicht voraus, dass der ausländische Gesellschafter weiterhin Inhaber der entwerteten Beteiligung ist oder es jedenfalls ohne das Verhalten der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik noch wäre.
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