§ 1 – Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs

DDR-EERFG · Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung

(1)Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.
(2)Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.
(3)Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung 1.bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 24.04.2018 – 8 B 13/17ECLI:DE:BVerwG:2018:240418B8B13.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 18.12.2017 – 8 B 13/17ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B8B13.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 21.11.2017 – 8 B 11/17ECLI:DE:BVerwG:2017:211117B8B11.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 22.05.2017 – 8 B 57/16ECLI:DE:BVerwG:2017:220517B8B57.16.0

    1. Ob eine ausländische Unternehmensbeteiligung bei einer besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG zunächst freigestellt worden ist, ist aus der objektiven Perspektive des Betroffenen zu beurteilen. 2. Da § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG einen völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch in einem einfachen Gesetz ausgeformt hat, ist für einen nochmaligen Rückgriff auf den völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch als alternative Rechtsgrundlage grundsätzlich kein Raum.

  • BVerwG, Urt. v. 17.05.2017 – 8 C 19/16ECLI:DE:BVerwG:2017:170517U8C19.16.0

    1. Eine rechtskräftige gerichtliche Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 REAO (juris: REAO BE) beseitigt die durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffene dingliche Rechtslage rückwirkend mit Wirkung gegenüber jedem Dritten. 2. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG setzt voraus, dass die mittelbar durch Enteignung des Unternehmensträgers geschädigten Beteiligungen dem Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung rechtlich zugeordnet sind. 3. Eine über § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG hinausgehende Entschädigung ist völkerrechtlich nicht geboten. 4. Die Streitwertbegrenzung in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG (juris: GKG 2004) ist auf Verfahren über Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht übertragbar.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.02.2017 – 8 B 49/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210217B8B49.16.0

    § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eröffnet keinen entschädigungsrechtlichen Durchgriff auf frühere Unternehmensgrundstücke.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 8 B 8/16ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B8B8.16.0

    Die Entschädigung für ein enteignetes Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ausschließlich von demjenigen zu leisten, dem das Unternehmen nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages zugeordnet wurde.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.08.2016 – 8 B 9/16, 8 B 9/16 (8 C 19/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:100816B8B9.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 17.11.2015 – 5 B 17/15ECLI:DE:BVerwG:2015:171115B5B17.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.09.2015 – 5 C 13/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240915U5C13.14.0

    Der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG setzt nicht voraus, dass der ausländische Gesellschafter weiterhin Inhaber der entwerteten Beteiligung ist oder es jedenfalls ohne das Verhalten der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik noch wäre.

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