§ 5 – Antragsfrist
DDR-EERFG · Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 24.09.2015 – 5 C 13/14ECLI:DE:BVerwG:2015:240915U5C13.14.0
Der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG setzt nicht voraus, dass der ausländische Gesellschafter weiterhin Inhaber der entwerteten Beteiligung ist oder es jedenfalls ohne das Verhalten der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik noch wäre.
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