§ 23 – Annahmestelle, Zeitpunkt

DE_V · Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

(1)Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.
(2)Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.
(3)Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 DE_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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