§ 3 – Zu meldender Personenkreis

DE_V · Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Meldungen sind zu erstatten für 1.Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
2.Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
3.geringfügig Beschäftigte,
4.Leiharbeitnehmer,
5.Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
6.Wehr- und Zivildienstleistende.
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 DE_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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