§ 40b – Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen

DE_V · Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. Dabei sind 1.die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und
2.Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2024 besonders zu kennzeichnen.
§ 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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