§ 2 – Designschutz

DESIGNG · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

(1)Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2)Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3)Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 04.08.2025 – 30 W (pat) 801/23ECLI:DE:BPatG:2025:200225B30Wpat801.23.0

    Violette Trittleiter Eine besondere Farbgestaltung kann im Einzelfall genügen, um die Eigenart eines Designs iSv § 2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu BPatG, Beschluss vom 18.2.2021, 30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 - pinke Radkappe).

  • BPatG, Beschl. v. 03.04.2024 – 30 W (pat) 804/21ECLI:DE:BPatG:2024:030424B30Wpat804.21.0

    - Schalungsbrett - Soll mit einem Einzeldesign ausweislich der Beschreibung ein Hell-Dunkel-Kontrast (hier: ein Nut- und Feder-Brett mit eingefärbter Feder) unter Schutz gestellt werden und zeigt die farbige Wiedergabe des Designs verschiedene Farbkontraste (hier: zwei Bretter mit unterschiedlich eingefärbter Feder) als gleichwertige Ausführungsformen, so ist es mangels einheitlichen Schutzgegenstandes nichtig (Fortführung von BGH, Beschluss v. 20.12.2018, I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 – Sportbrille).

  • BPatG, Beschl. v. 07.04.2022 – 30 W (pat) 802/18ECLI:DE:BPatG:2022:070422B30Wpat802.18.0
  • BPatG, Beschl. v. 17.05.2021 – 30 W (pat) 810/18ECLI:DE:BPatG:2021:170521B30Wpat810.18.0

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