§ 3 – Ausbildungsberufsbild

DESTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2.Umweltschutz,
3.Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
5.Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
6.Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
7.Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
8.Herstellen von Halbfabrikaten,
9.Herstellen von Spirituosen,
10.Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
11.Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,
12.Abfüllen von Spirituosen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 DESTAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 DESTAUSBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.