§ 7 – Zwischenprüfung

DESTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten,
2.Vorbereiten und Bedienen von Pumpen und Mischgefäßen sowie Aufguß- und Schichtenfiltern,
3.Bestimmen gebräuchlicher Fruchtsäfte und Früchte,
4.Bestimmen des Alkoholgehalts in extraktfreien Erzeugnissen,
5.Herstellen von Zuckerlösungen unterschiedlicher Konzentration,
6.Zusammenstellen einfacher Rezepturen.
(4)Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1.Aufbau und Arbeitsweise von Pumpen und Mischgefäßen,
2.Arbeitsprinzip von Wäge- und Meßeinrichtungen,
3.Art, Herkunft und Verarbeitung der nichtalkoholischen Rohstoffe,
4.Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
5.Lagerung von Drogen, Früchten und Zucker,
6.Ausführung der Mazeration und Perkolation,
7.produktbezogene Rechtsvorschriften,
8.Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
9.Mischungsberechnung,
10.Prozentrechnung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.
(5)Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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