§ 23 – Beauftragung von Prüfungsstellen

DEUF_V · Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Das Bundesamt kann unter Anwendung des Vergaberechts eine geeignete Stelle mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Einstufungstests beauftragen. Das Bundesamt stellt sicher, dass die Zertifikatsprüfung bundesweit einheitlich durch anerkannte Institutionen durchgeführt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 DEUF_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 23 DEUF_V direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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