§ 26 – Datenverarbeitung

DEUF_V · Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

(1)Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten: 1.Namen, Vornamen,
2.Geburtsdatum,
3.Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
4.Staatsangehörigkeiten,
5.Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit,
6.Aufenthaltsstatus,
7.Geschlecht,
8.Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen,
9.Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
10.die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
(2)Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
(3)Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 DEUF_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 26 DEUF_V direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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