§ 12

DGBANKSA · Satzung DG BANK AG

1.Der Aufsichtsrat muß mindestens viermal im Kalenderjahr, er muß mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.
2.Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Auftrag des Vorsitzenden durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen ist eine telegrafische, fernschriftliche, telekopierte oder telefonische Einberufung mit einer Frist von mindestens drei Tagen zulässig.
3.Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Zugleich mit der Einberufung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern sämtliche Unterlagen übersandt werden, die für eine sachgemäße Vorbereitung im Hinblick auf die anstehenden Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 DGBANKSA und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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