§ 1 – Errichtung durch Umwandlung

DGBANKUMWG · Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

(1)Die Deutsche Genossenschaftsbank, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2)Die Aktiengesellschaft führt die Firma "DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft". Die Firma kann durch Satzungsänderung geändert werden.
(3)Der Vorstand hat unverzüglich die Aktiengesellschaft und deren Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(4)Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen. § 39 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 DGBANKUMWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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