§ 2 – Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit

DGG · Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance

(1)Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist die zuständige Behörde für 1.die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste nach Artikel 13 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts sowie die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts und
2.die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der in Kapitel IV des Daten-Governance-Rechtsakts festgelegten Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts.
(2)Die Bundesnetzagentur handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 26 des Daten-Governance-Rechtsakts rechtlich getrennt und funktional unabhängig von allen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Sie nimmt ihre Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgt sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit.
(3)Das Statistische Bundesamt ist 1.die zuständige Stelle nach Artikel 7 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts für die Unterstützung der öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, und
2.die zentrale Informationsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts, bis Bund und Länder eine neue Stelle mit dieser Aufgabe beauftragen.
Die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 8 des Daten-Governance-Rechtsakts hat räumlich, organisatorisch und personell getrennt von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, zu erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 DGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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