§ 6 – Gebührenerhebung; Verordnungsermächtigung

DGG · Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance

(1)Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 11 des Daten-Governance-Rechtsakts werden Gebühren erhoben.
(2)Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann hierzu Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
(4)Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder wird durch Landesrecht geregelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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