§ 8 – Wissenschaftlicher Beirat

DHMG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

(1)Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(2)Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.
(3)Das Nähere regelt die Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 DHMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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