§ 14

DI_TENG · Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Das Kostenpauschale wird nicht geleistet an Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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