§ 8

DI_TENG · Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

(1)Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden eine Gesundheitsbeschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1.
(2)Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des Absatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet.
(3)§ 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 DI_TENG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8 DI_TENG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.