Anlage 2 – (zu § 5)

DIALOGMKFAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1236 - 1237)Erstes Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
2.Dienstleistungsangebot,
5.1Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
6.1Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f,
5.2Kundenbetreuung,
6.1Software, Netze und Dienste, Lernziel c,
6.2Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b,
5.3Kundenbindung,
6.2Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 5.4Kundengewinnung,
6.1Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f,
6.2Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
3.Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j,
4.Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d,
7.1Projektvorbereitung,
7.2Projektdurchführung,
7.3Projektcontrolling,
9.1Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition 8.Personal
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 9.1Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b bis e,
9.2Controlling,
10.Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition 4.Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
zu vertiefen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 11.1Angebotserstellung und Verkauf,
11.2Vermarktung von Dienstleistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition 5.4Kundengewinnung, Lernziel c,
zu vertiefen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 DIALOGMKFAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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