§ 4

DINDBVERMVERWG · Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank

(1)Die Deutsche Industriebank bleibt auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aktiengesellschaft. Die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften sind auf sie von diesem Zeitpunkt an vorbehaltlich des Absatzes 2 uneingeschränkt anzuwenden.
(2)Die Deutsche Industriebank darf ihre bisherige Firma beibehalten. Die §§ 23, 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz sind noch bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Deutschen Industriebank anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 DINDBVERMVERWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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