§ 29 – Gebühren- und Auslagenschuldner

DIPAV · Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

(1)Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, 1.dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
2.der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3)Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 DIPAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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