§ 3 – Überschreitung der Nettoobergrenze

DIREKTZAHLDURCHFG · Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1)Wenn der unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewährende Gesamtbetrag der Direktzahlungen die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland jeweils aufgeführte Obergrenze (Nettoobergrenze) überschreitet, werden alle Direktzahlungen, die für das jeweilige Jahr zu gewähren sind, linear gekürzt, um die Nettoobergrenze einzuhalten.
(2)In diesem Fall macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die für das betreffende Jahr anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bekannt.
(3)Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich die Summe der für das jeweilige Jahr vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 1 zu gewährenden Direktzahlungen mit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 DIREKTZAHLDURCHFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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