§ 10 – Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen

DIREKTZAHLDURCHFV · Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1)Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der 15. Mai 2015.
(2)Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgebliche Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 DIREKTZAHLDURCHFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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