§ 25 – Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
DIREKTZAHLDURCHFV · Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 14.07.2021 – 3 C 8/20ECLI:DE:BVerwG:2021:140721U3C8.20.0
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Zahlungsantrag gestellt werden kann, gilt auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
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