§ 2a – Dauergrünland

DIREKTZAHLDURCHFV · Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1)Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.
(2)Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember 2017 bis zum 30. März 2018 gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.
(3)Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 umgepflügt worden ist, gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 3 C 17/22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223U3C17.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 3 C 23/22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223U3C23.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 3 C 25/22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223U3C25.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 3 C 22/22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223U3C22.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 3 C 27/22ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U3C27.22.0

    1. Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist ist eine Ausschlussfrist. Sie schließt die Vorlage neuer Nachweise für das Umpflügen und deren Berücksichtigung auch dann aus, wenn die Nachweise rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen ergänzen. 2. § 10a Abs. 1 InVeKoSV hindert den Betriebsinhaber nicht, fristgerecht vorgelegte Nachweise nachträglich zu erläutern. Die Vorlage eines neuen Beweismittels ist keine Erläuterung eines fristgerecht vorgelegten, aber unzureichenden Nachweises. 3. Bei der Würdigung der Nachweise für das Umpflügen ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Umpflügens keinen Anlass für eine Nachweissicherung hatte. Der Nachweis des Umpflügens kann auch durch Unterlagen erbracht werden, die einzeln nur Indizwirkung haben, aber in der Gesamtbetrachtung die erforderliche Überzeugung für den Nachweis vermitteln.

  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 3 C 24/22ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U3C24.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 3 C 20/22ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U3C20.22.0

    1. Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist ist eine Ausschlussfrist. Sie schließt die Vorlage neuer Nachweise für das Umpflügen und deren Berücksichtigung auch dann aus, wenn die Nachweise rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen ergänzen. 2. § 10a Abs. 1 InVeKoSV hindert den Betriebsinhaber nicht, fristgerecht vorgelegte Nachweise nachträglich zu erläutern. Die Vorlage eines neuen Beweismittels ist keine Erläuterung eines fristgerecht vorgelegten, aber unzureichenden Nachweises. 3. Bei der Würdigung der Nachweise für das Umpflügen ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Umpflügens keinen Anlass für eine Nachweissicherung hatte. Der Nachweis des Umpflügens kann auch durch Unterlagen erbracht werden, die einzeln nur Indizwirkung haben, aber in der Gesamtbetrachtung die erforderliche Überzeugung für den Nachweis vermitteln.

  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 3 C 26/22ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U3C26.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 3 C 21/22ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U3C21.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 3 C 18/22ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U3C18.22.0

    1. Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist ist eine Ausschlussfrist. 2. Bei der Würdigung der Nachweise für das Umpflügen ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Umpflügens keinen Anlass für eine Nachweissicherung hatte. Der Nachweis des Umpflügens kann auch durch Unterlagen erbracht werden, die einzeln nur Indizwirkung haben, aber in der Gesamtbetrachtung die erforderliche Überzeugung für den Nachweis vermitteln.

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