§ 2 – Stiftungszweck

DJSTIFTSA · Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"

(1)Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendarbeit in der DDR bzw. in den sich auf diesem Territorium bildenden Ländern.
(2)Gefördert werden soll insbesondere -die politische Bildung und politische Mitverantwortung,
-die wirtschaftliche Initiative Jugendlicher sowie deren Mitwirkung in Gewerkschaften und Berufsorganisationen,
-die Interessenvertretung während der Ausbildung,
-das Engagement zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit, des Friedens, der Menschenrechte u.a. gemeinnütziger Ziele,
-der kulturelle Nachwuchs und das Angebot nichtkommerzieller Kulturveranstaltungen,
-Jugendaustausch und internationale Begegnung.
(3)Die Förderung erfolgt nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe, soweit geeignete Träger zur Durchführung vorhanden sind. Im übrigen entscheidet der Vorstand, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 DJSTIFTSA und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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