§ 36 – Berichtigung von Wertansätzen
DMBILG · Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 09.12.2010 – I R 45/09
NV: Die Berichtigung von Wertansätzen i.S. des § 36 DMBilG soll nicht die gesamte Steuerfestsetzung von der allgemeinen Regelung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO (i.V.m. Art 97a § 3 Abs. 1 Satz 1 EGAO) freistellen. Vielmehr soll § 50 Abs. 3 Satz 2 DMBilG eine Anpassung bereits vorliegender Steuerfestsetzungen (unter Durchbrechung der materiellen Bestandskraft vorliegender Steuerbescheide) nur in jenem Umfang gewährleisten, in welchem sich die Berichtigung des Wertansatzes auswirkt ("soweit") .
- BFH, Beschl. v. 25.08.2010 – I B 42/10
1. NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass Bilanzansätze in der DM-Eröffnungsbilanz, die gegen Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes verstoßen, auch in Jahresabschlüssen nach 1994 berichtigt werden können . 2. NV: Ob im Rahmen des Bewertungswahlrechts nach § 11 Abs. 1 DMBilG bei Nichtvorliegen des Ansatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG notwendig darauf geschlossen werden kann, dass der Verkehrswert gewählt wurde, bedarf keiner Klärung .
- BFH, Urt. v. 14.01.2010 – IV R 13/06
1. NV: Fehlt es im FG-Urteil an der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes, so ist dieser Verfahrensmangel im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung des FG-Urteils . 2. NV: Im Tatbestand müssen sämtliche für das FG entscheidungserheblichen Tatsachen zumindest in knapper Form ausdrücklich angegeben werden, ggf. ergänzt durch Bezugnahme auf bestimmte Urkunden. Eine solche Bezugnahme darf indes nicht entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen ersetzen . 3. NV: Sonderrücklagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG sind Bestandteile des Buchwerts des Betriebsvermögens . 4. NV: An den Voraussetzungen des Passivierungsverbots des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG fehlt es, wenn in der Rangrücktrittsvereinbarung vereinbart worden ist, dass unabhängig von der Ertragslage der Schuldnerin die künftigen Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Tilgung der Altverbindlichkeit heranzuziehen sind. Die betroffenen Altverbindlichkeiten sind in vollem Umfang und nicht nur in Höhe der voraussichtlichen Verpflichtung zur Abführung der Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu passivieren .
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