§ 9 – Grund und Boden

DMBILG · Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

(1)Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.
(2)Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.
(3)Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 10.05.2012 – X B 26/11

    1. NV: Bei der "Arbeitsorientierungen zur Bewertung von Grund und Boden in der DM-Eröffnungsbilanz" handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, der nur in Ausnahmefällen eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zukommen kann. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung kann gegeben sein, wenn der Spruchkörper im Verlauf des Verfahrens einen rechtlichen Hinweis gibt und --ohne die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen-- im Urteil entgegengesetzt entscheidet. Der gegebene Hinweis muss jedoch so ausgestaltet und zu verstehen sein, dass sich die Beteiligten darauf verlassen konnten.

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