§ 5 – Nichtdiskriminierung

DNG · Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

(1)Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.
(2)Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als Ausgangsmaterial für die eigene Geschäftstätigkeit genutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt, so gelten für die Bereitstellung der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 DNG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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